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Gegründet am 8.12.1982 in der Kneipe "Dorfkrug"
zu Gevelsberg, Elberfelder Str.     

Schnell haben wir ca 35 Mitglieder

Der Dorfkrug bleibt bis zu dessen Schließung Vereinssitz
 des TCG, ab Sommer/Herbst 1985 finden die Clubabende in
 anderen Kneipen und bei einzelnen Mitgliedern zu Hause statt.

Die Mitgliederzahl sinkt auf ca 7 Leute

Ab Mitte 1986 ist unser Sitz das Jugendzentrum Libber in
Gevelsberg wo uns Mittwochs für 2-3 Stunden ein Raum zur
Verfügung steht.

Am 12.10.86 findet unsere Gründungsversammlung zum e.V. statt.

Als e.V. beziehen wir am 1.10.1987 unseren ersten fest angemieteten
Clubraum in der Hagener Str 158

Nun geht es mit den Mitgliederzahlen wieder bergauf.

Ab dem 1.3.1991 bis ins Jahr 2024 war unser Domizil in der Haßlinghauser Str



  Die Satzung des Touring-Club Gevelsberg e.V. war:    

§ 1 Name und Sitz       
      Der Verein führte den Namen Touring-Club Gevelsberg mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hatte seinen Sitz in Gevelsberg

§ 2 Zweck des Vereins       
      Der Verein bezweckte die Pflege des Motorradsportes sowie        gemeinsame Ausfahrten und die Geselligkeit seiner Mitglieder.

§ 3 Wappen des Vereins       
      Das Vereinswappen war die geflügelte Weltkugel auf roten Grund.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
      Mitglieder konnten Personen werden:
      a) ohne Voraussetzungen mit einstimmiger Entscheidung der       Mitgliederversammlung
      b) mit vorhandener Fahrerlaubnis der Klasse 1 oder 1a (dies      entspricht seit 1999 der Klasse A) und einen ständig zur Verfügung       stehendem Kraftrad mit mindestens 125 ccm Hubraum.

      Vor der Endgültigen Aufnahme war eine 2 Monatliche Probezeit       geschaltet. Die Probezeit begann mit der Unterzeichnung einer       Beitrittserklärung.
      Probemitglieder waren bis auf Eintritts und Ausschlußabstimmungen       stimmberechtigt.
      Mit der Aufnahme erkannte das Mitglied durch Unterschrift die      Satzung an.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust       
      die Mitgliedschaft endete:
      a) durch Tod
      b) durch Austritt, dieser war dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 

     der Austritt war nach Bestätigung des gesamten Vorstandes gültig,       spätestens jedoch 2 Monate nach der Austrittserklärung.
      c) durch Ausschluß, über Einen Ausschluß entschied die       Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
      d) durch automatischen Ausschluß, dieser tratt in Kraft wenn ein      Mitglied die Clubbeiträge nicht bezahlt und weniger als die Hälfte      aller Clubveranstalltungen pro Jahr besuchte

      Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschten alle Ansprüche an den Verein.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
      a) Beitragszahlung, über Höhe und Fälligkeit entschiedt die       Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.    

   b) Die von Vereinsmitgliedern als Vereinsmitgliedern gewonnenen       Ehrenzeichen wurden Eigentum des Vereins.

      c) jedes Clubmitglied hatte auf Clubveranstaltungen das Vereinswappen zu tragen

§ 7 Organe des Vereins       
      Organe des Vereins waren der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung konnte weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.

§ 8 Der Vorstand       
      Der Vorstand bestand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden       Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im   

      Sinne von BGB § 26 war der Vorsitzende und sein Stellvertreter.   

      Jeder von ihnen konnte den Verein alleine vertreten. Der Vorstand            gab sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
      Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende       Mitgliederversammlung beschloß über Beiträge, die Entlastung des       Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche       Mitgliederversammlung war auf schriftlichen Verlangen eines      Drittels der Mitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen zur       Bestimmung der Beiträge konnten 1/4 jährlich einberufen werden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgte durch den       Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, schriftlich unter        Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist konnte gegebenenfalls vom       Vorstand auf eine Woche verkürzt werden. Bei Aufnahmeversammlungen mußte mindestens 1/3 aller Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben.       Ja/Nein Entscheidungen waren per Briefwahl möglich. Bei anderen       Entscheidungen entschied der Vorstand über die Möglichkeit der       Briefwahl.

§ 10 Niederschrift       
      Über die Mitgliederversammlung war eine vom Vorsitzenden oder 

     seinen  Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einen von der       Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende       Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Satzungsänderungen       
      Satzungsänderungen ware mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung       möglich

§ 12 Auflösung
      Die Auflösung konnte nur in einer zu diesen Zweck mit einer Frist 

     von einemn Monat eizuberufenden Mitgliedeversammlung mit einer       Mehrheit von 2/3 der anwesenden  Mitgliedern beschloßen     

      werden. Die Versammlung beschloß auch über die Verwendung des       verbleibenden Vermögens.      

§ 13 Eintragung in das Vereinsregister
      Der Verein war im das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schwelm       eingetragen.


Die Auflösungsversammlung fand im April 2024 statt