Gegründet am 8.12.1982 in der Kneipe "Dorfkrug"
zu Gevelsberg, Elberfelder Str.
Schnell haben wir ca 35 Mitglieder
Der Dorfkrug bleibt bis zu dessen Schließung Vereinssitz
des TCG, ab Sommer/Herbst 1985 finden die Clubabende in
anderen Kneipen und bei einzelnen Mitgliedern zu Hause statt.
Die Mitgliederzahl sinkt auf ca 7 Leute
Ab Mitte 1986 ist unser Sitz das Jugendzentrum Libber in
Gevelsberg wo uns Mittwochs für 2-3 Stunden ein Raum zur
Verfügung steht.
Am 12.10.86 findet unsere Gründungsversammlung zum e.V. statt.
Als e.V. beziehen wir am 1.10.1987 unseren ersten fest angemieteten
Clubraum in der Hagener Str 158
Nun geht es mit den Mitgliederzahlen wieder bergauf.
Ab dem 1.3.1991 ist unser Domizil in der Haßlinghauser Str
Heute zählen etwa 20 Mitglieder zu uns, gefahren wird eigentlich alles
von einer 400er bis zur 1300er. Unser Alter liegt grob zwischen 45 und 65 Jahren
Satzung des Touring-Club Gevelsberg e.V. erstellt am 12.10.86
geändert am 21.03.89, 19.01.88 letztmals am 16.02.93
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Touring-Club Gevelsberg mit dem Zusatz e.V.
nach Eintragung und hat seinen Sitz in Gevelsberg
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des Motorradsportes sowie
gemeinsame Ausfahrten und die Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 3 Wappen des Vereins
Das Vereinswappen ist die geflügelte Weltkugel auf roten Grund.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können Personen werden:
a) ohne Voraussetzungen mit einstimmiger Entscheidung der Mitgliederversammlung
b) mit vorhandener Fahrerlaubnis der Klasse 1 oder 1a (dies
entspricht seit 1999 der Klasse A) und einen ständig zur Verfügung
stehendem Kraftrad mit mindestens 125 ccm Hubraum.
Vor der Endgültigen Aufnahme ist eine 2 Monatliche Probezeit geschaltet. Die Probezeit beginnt mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.
Probemitglieder sind bis auf Eintritts und Ausschlußabstimmungen stimmberechtigt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied durch Unterschrift die
Satzung an.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
der Austritt ist nach Bestätigung des gesamten Vorstandes gültig, spätestens jedoch 2 Monate nach der Austrittserklärung.
c) durch Ausschluß, über Einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
d) durch automatischen Ausschluß, dieser tritt in Kraft wenn ein
Mitglied die Clubbeiträge nicht bezahlt und weniger als die Hälfte
aller Clubveranstalltungen pro Jahr besucht.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
a) Beitragszahlung, über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. (Zur Zeit Jährlich 100€ Stand
2021)
b) Die von Vereinsmitgliedern als Vereinsmitgliedern gewonnenen Ehrenzeichen werden Eigentum des Vereins.
c) jedes Clubmitglied hat auf Clubveranstaltungen das Vereinswappen zu
tragen
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben
einsetzen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im
Sinne von BGB § 26 sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen zur Bestimmung der Beiträge können 1/4 jährlich einberufen werden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist kann gegebenenfalls vom Vorstand auf eine Woche verkürzt werden. Bei Aufnahmeversammlungen muß mindestens 1/3 aller Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Ja/Nein Entscheidungen sind per Briefwahl möglich. Bei anderen Entscheidungen entscheidet der Vorstand über die Möglichkeit der Briefwahl.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einen von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich
§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer zu diesen Zweck mit einer Frist
von einemn Monat eizuberufenden Mitgliedeversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschloßen
werden. Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 13 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schwelm einzutragen.