Gegründet am 8.12.1982 in der Kneipe "Dorfkrug"
zu Gevelsberg, Elberfelder Str.
Schnell haben wir ca 35 Mitglieder
Der Dorfkrug bleibt bis zu dessen Schließung Vereinssitz
des TCG, ab Sommer/Herbst 1985 finden die Clubabende in
anderen Kneipen und bei einzelnen Mitgliedern zu Hause statt.
Die Mitgliederzahl sinkt auf ca 7 Leute
Ab Mitte 1986 ist unser Sitz das Jugendzentrum Libber in
Gevelsberg wo uns Mittwochs für 2-3 Stunden ein Raum zur
Verfügung steht.
Am 12.10.86 findet unsere Gründungsversammlung zum e.V. statt.
Als e.V. beziehen wir am 1.10.1987 unseren ersten fest angemieteten
Clubraum in der Hagener Str 158
Nun geht es mit den Mitgliederzahlen wieder bergauf.
Ab dem 1.3.1991 bis ins Jahr 2024 war unser Domizil in der Haßlinghauser Str
Die Satzung des Touring-Club Gevelsberg e.V. war:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führte den Namen Touring-Club Gevelsberg mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hatte seinen Sitz in Gevelsberg
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckte die Pflege des Motorradsportes sowie gemeinsame Ausfahrten und die Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 3 Wappen des Vereins
Das Vereinswappen war die geflügelte Weltkugel auf roten Grund.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder konnten Personen werden:
a) ohne Voraussetzungen mit einstimmiger Entscheidung der Mitgliederversammlung
b) mit vorhandener Fahrerlaubnis der Klasse 1 oder 1a (dies entspricht seit 1999 der Klasse A) und einen ständig zur Verfügung stehendem Kraftrad mit mindestens 125 ccm Hubraum.
Vor der Endgültigen Aufnahme war eine 2 Monatliche Probezeit geschaltet. Die Probezeit begann mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.
Probemitglieder waren bis auf Eintritts und Ausschlußabstimmungen stimmberechtigt.
Mit der Aufnahme erkannte das Mitglied durch Unterschrift die Satzung an.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
die Mitgliedschaft endete:
a) durch Tod
b) durch Austritt, dieser war dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
der Austritt war nach Bestätigung des gesamten Vorstandes gültig, spätestens jedoch 2 Monate nach der Austrittserklärung.
c) durch Ausschluß, über Einen Ausschluß entschied die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
d) durch automatischen Ausschluß, dieser tratt in Kraft wenn ein Mitglied die Clubbeiträge nicht bezahlt und weniger als die Hälfte aller Clubveranstalltungen pro Jahr besuchte
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschten alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
a) Beitragszahlung, über Höhe und Fälligkeit entschiedt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
b) Die von Vereinsmitgliedern als Vereinsmitgliedern gewonnenen Ehrenzeichen wurden Eigentum des Vereins.
c) jedes Clubmitglied hatte auf Clubveranstaltungen das Vereinswappen zu tragen
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins waren der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung konnte weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand bestand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im
Sinne von BGB § 26 war der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen konnte den Verein alleine vertreten. Der Vorstand gab sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschloß über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung war auf schriftlichen Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen zur Bestimmung der Beiträge konnten 1/4 jährlich einberufen werden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgte durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist konnte gegebenenfalls vom Vorstand auf eine Woche verkürzt werden. Bei Aufnahmeversammlungen mußte mindestens 1/3 aller Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Ja/Nein Entscheidungen waren per Briefwahl möglich. Bei anderen Entscheidungen entschied der Vorstand über die Möglichkeit der Briefwahl.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung war eine vom Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einen von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen ware mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich
§ 12 Auflösung
Die Auflösung konnte nur in einer zu diesen Zweck mit einer Frist
von einemn Monat eizuberufenden Mitgliedeversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschloßen
werden. Die Versammlung beschloß auch über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 13 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein war im das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schwelm eingetragen.
Die Auflösungsversammlung fand im April 2024 statt